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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: IX ZA 45/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Zurechnungszusammenhangs (BGH, Urt. v. 13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund der von ihm dargelegten Besonderheiten zutreffend von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges ausgegangen. Dass die Position des Klägers in den Vergleichsverhandlungen durch den - angeblichen - Fehler des Beklagten berücksichtigt wurde, ist nicht dargetan.
Ende der Entscheidung
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