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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: IX ZA 46/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
InsO § 289 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. Das Insolvenzgericht hat den Schuldner in seinem Anschreiben vom 23. Mai 2006 hinreichend deutlich auf den drohenden Rechtsverlust hingewiesen. Aus den gewählten Formulierungen ("müssen Sie" und "nur") musste sich erschließen, dass bei Nichteinhaltung der angeführten Fristen ein verspäteter Restschuldbefreiungsantrag keine Berücksichtigung mehr finden wird. Jedenfalls der Schuldner als Steuerberater konnte hierüber nicht im Zweifel sein.
Ende der Entscheidung
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