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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: IX ZA 46/08
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, RPflG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 569 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
InsO § 4d Abs. 1 | |
InsO § 7 | |
RPflG § 8 Abs. 4 | |
RPflG § 11 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim - Rechtspflegerin - vom 19. Juli 2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. September 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag das Insolvenzverfahren eröffnet. Zugleich wurden dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Da der Schuldner am 3. Juli 2007 zu einem Anhörungstermin nicht erschien, hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - die Kostenstundung durch Beschluss vom 19. Juli 2007 aufgehoben. Gegen den ihm durch Einlegen in den Briefkasten am 26. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008, eingegangen bei dem Amtsgericht am 24. Juli 2008, sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Durch Beschluss vom 12. September 2008 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - die Beschwerde einschließlich des Wiedereinsetzungsantrags zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 30. September 2008 Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt. Auf dessen Hinweis, dass eine Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist, hat der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2008 Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde, hilfsweise einer außerordentlichen Beschwerde, beantragt.
II.
Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO).
1.
Gegen die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten steht dem Schuldner nach § 4d Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Dies gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RpflG auch, wenn - wie im Streitfall - die Entscheidung im eröffneten Verfahren durch den Rechtspfleger (§ 18 Abs. 1 RpflG) ergangen ist (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4d Rn. 3, 9; Jaeger/ Eckardt, InsO § 4d Rn. 7). Über die sofortige Beschwerde entscheidet nach §§ 567, 568 ZPO das Landgericht als Beschwerdegericht (Jaeger/Gerhardt, aaO § 6 Rn. 19). Erst gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts findet gemäß § 7 InsO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4d Rn. 12; Jaeger/Eckardt, aaO § 4d Rn. 35).
2.
Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil bislang eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über seine sofortige Beschwerde nicht ergangen ist (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 7 Rn. 17) und eine "Sprungrechtsbeschwerde" gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung ausscheidet (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). Zwar kann der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde abhelfen (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 6 Rn. 45; Jaeger/Gerhardt, aaO § 6 Rn. 21, 36). Hält er die sofortige Beschwerde hingegen für unbegründet, hat er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). Ebenso ist zu verfahren, wenn der Rechtspfleger die Beschwerde - wie im Streitfall - als unzulässig erachtet (Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 572 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/ Lipp, 3. Aufl. § 572 Rn. 10). Da eine Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht und daher eine Beschwerdeentscheidung bislang aussteht, ist die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde unstatthaft.
3.
Ein weitergehendes Rechtsmittel ist auch dann nicht gegeben, wenn die Rechtspflegerin - wofür zumindest der äußere Anschein spricht - endgültig über die sofortige Beschwerde befinden wollte.
a)
In diesem Fall erweist sich ihre Entscheidung wegen der Inanspruchnahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG als unwirksam (BayObLGZ 1959, 89, 93; OLG München RPflG 2000, 98 f; Roth in Bassenge/Roth, RPflG 11. Aufl. § 8 Rn. 4). Die gleichwohl existente und daher anfechtbare (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565, 566) Entscheidung ist auf die sofortige Beschwerde des Schuldners im Rechtsmittelverfahren von dem Landgericht als zuständigem Beschwerdegericht aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299).
b)
Der Einlegung eines gesonderten Rechtsmittels gegen die - über eine Nichtabhilfe hinausgehende - vermeintliche (End-)Entscheidung der Rechtspflegerin bedarf es jedoch nicht. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung steht der Partei sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGHZ 98, 362, 364 f ; 152, 213, 216) . Bei richtiger Entscheidungsform ist schon aufgrund der gegen die Ausgangsentscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde auch über den nicht selbständig anfechtbaren (OLG Celle OLGReport 2006, 462; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 572 Rn. 15) Nichtabhilfebeschluss zu befinden (MünchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl. § 572 Rn. 13). Da der Schuldner das gegen die Ausgangsentscheidung eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde bereits eingelegt und damit die ihm zukommende Rechtsmittelwahl getroffen hat, ist in Konstellationen der vorliegenden Art trotz des gegebenen rechtswidrigen Tätigwerdens der Rechtspflegerin als Beschwerdegericht für die Alternative einer Rechtsbeschwerde kein Raum. Der Beschwerdeführer kann die Vorlage an das Beschwerdegericht durchsetzen, indem er von der Befugnis des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch macht, seine Beschwerde nochmals unmittelbar bei dem Beschwerdegericht einzureichen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 572 Rn. 7).
4.
Nach Rückgabe der Akte hat das Amtsgericht die Vorlage der Sache an das Landgericht Hildesheim zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners zu veranlassen.
Ende der Entscheidung
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