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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: IX ZA 48/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 6 | |
InsO § 7 | |
InsO § 289 Abs. 2 Satz 1 | |
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
1. Entgegen der Ansicht des Schuldners weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170; v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, z.V.b.). Die aufgeworfene Frage, ob der Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass hierdurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt wurden, stellt sich nicht. Das Zurückhalten der vom Treuhänder angeforderten Rechnungen war jedenfalls geeignet, die in Rede stehenden Gläubigerinteressen nachhaltig zu beeinträchtigen; dies genügt.
2. Das Beschwerdegericht hat das nachhaltige Fehlverhalten des Schuldners, was die bewusst unterlassene Zusendung der mehrfach angeforderten Rechnungen angeht, als erhebliche Pflichtenverstöße bewertet. Dies ist eine zulässige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist.
Ende der Entscheidung
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