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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: IX ZA 49/08
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 1
InsO § 384
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 24. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2008 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, ein ehemals selbständiger Maler und Lackierer, hat am 13. Mai 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung beantragt. Das von ihm vorgelegte Forderungsverzeichnis wies 19 Gläubiger aus, darunter die Berufsgenossenschaft. Auf Nachfrage des Insolvenzgerichts hat der - anwaltlich vertretene - Schuldner die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens lägen nicht vor, weil die Forderung der Berufsgenossenschaft keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO darstelle; vorsorglich hat er die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beantragt, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens hat er den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zurückgezogen und ausdrücklich nur die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt.

Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag als in der gewählten Verfahrensart unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Schuldner persönlich Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

1.

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO weder Rechtsbeschwerde eingelegt noch einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat und die Verspätung auch nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO).

a)

Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - hier: die Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, wenn die Partei bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Frist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen - insbesondere die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nebst Belegen - beibringt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 220/06, Rn. 4; v. 27. September 2007 - IX ZA 20/07, Rn. 2).

b)

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Der Antrag war jedoch nicht vollständig ausgefüllt. Belege insbesondere zur Höhe seines Einkommens fehlten völlig. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; der Nachweis über die Bruttoeinnahmen wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei - beigefügt werden müsse. Der Antragsteller ist darauf hingewiesen worden, dass er die Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beizubringen habe. Dies hat er nicht fristgerecht getan. Die e-mail, die am letzten Tag der Frist um 21.23 Uhr in der Poststelle des Bundesgerichtshofs eingegangen ist, war nicht geeignet, die Frist zu wahren (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649; v. 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, WM 2009, 331).

2.

Zudem ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

a)

Dadurch, dass das Regelinsolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, ist der Schuldner nicht beschwert, nachdem er in erster Instanz seinen entsprechenden (Hilfs-) Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324, 1325 Rn. 9; v. 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384, 386 Rn. 11).

b)

Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Begriff der "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" im Sinne von § 384 Satz 2 InsO stellen sich nicht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dieser Begriff weit auszulegen. Er umfasst nicht nur zivilrechtliche Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Schuldner, sondern auch Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, die durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst sind (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, ZVI 2005, 598, 600 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/5680, S. 14). Im vorliegenden Fall betraf die Forderung der Berufsgenossenschaft jedoch nicht einen Arbeitnehmer des Schuldners, sondern den Schuldner selbst, der im fraglichen Zeitraum nicht einmal Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Dass es sich hierbei nicht um eine Forderung "aus Arbeitsverhältnissen" handeln kann, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Veröffentlichte instanzgerichtliche Rechtsprechung oder Literatur, die eine gegenteilige Ansicht vertreten, gibt es nicht (vgl. etwa Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 304 Rn. 18; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 304 Rn. 16). Ob die Vorinstanzen im Einzelfall richtig entschieden haben, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung.

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