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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: IX ZA 5/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 5. August 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2002 (Geschäftsnummer 1 T 165/02) Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Schuldnerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe gemäß § 115 Abs. 3 ZPO nicht gewährt werden, weil die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei einem einzusetzenden Einkommen (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO) von 333 € vier Monatsraten von je 115 € (hier zusammen: 460 €) nicht übersteigen. Bei dem vom Landgericht festgesetzten Wert der erstrebten Kostenstundung von 200 €, gegen den sich die Antragstellerin nicht gewendet hat, betragen die Gebühren eines Rechtsanwalt für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde (§§ 76, 31 Abs. 1 BRAGO) nebst Auslagen und Umsatzsteuer lediglich 16,68 €. Selbst wenn man diese Gebühr infolge eines höheren Wertansatzes wesentlich anheben könnte, ergäbe sich daraus noch kein Gesamtkostenaufwand für die Schuldnerin, der den Ratengesamtbetrag von 460 € übersteigt.
Ende der Entscheidung
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