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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: IX ZA 5/06
Rechtsgebiete: InsO, BGB
Vorschriften:
InsO § 15 Abs. 1 | |
InsO § 34 Abs. 2 | |
BGB § 709 | |
BGB § 714 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juli 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der M. G. und des J. G. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 13. Januar 2006 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsbeschwerde im eigenen Namen hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Gemäß § 34 Abs. 2 InsO steht jedoch nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer (parteifähigen, vgl. BGHZ 146, 341, 347 ff) Gesellschaft bürgerlichen Rechts eröffnet wird. Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden dadurch gewahrt, dass sie, soweit sie persönlich haften, analog § 15 Abs. 1 InsO berechtigt sind, unabhängig von den Vertretungsregelungen des Gesellschaftsvertrages und der §§ 709, 714 BGB für die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen (Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 63; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 34 Rn. 9; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 34 Rn. 34; BK-InsO/Goetsch, § 34 Rn. 5). Ein eigenes Beschwerderecht steht den Gesellschaftern demgegenüber nicht zu. Die gegenteilige Entscheidung RG JW 1895, 454 (zustimmend zitiert etwa bei Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 18), die auf der Annahme beruht, dass eine von den Gesellschaftern verschiedene Rechtspersönlichkeit nicht existiere, ist überholt. Ehemalige Gesellschafter haben erst recht kein eigenes Beschwerderecht. Sie sind auch nicht mehr befugt, die Gesellschaft analog § 15 Abs. 1 InsO im Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 34 Rn. 45).
Dass die im Eröffnungsbeschluss als Schuldnerin bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Ansicht der Antragsteller vor der Eröffnung durch das Ausscheiden aller bis auf einen Gesellschafter beendet worden sein soll, verleiht den vermeintlich oder tatsächlich ausgeschiedenen Gesellschaftern kein eigenes Beschwerderecht. Auch in einem solchen Fall steht nur der Schuldnerin die sofortige Beschwerde zu (§ 34 Abs. 2 InsO). Im Streit über die Frage ihres Fortbestehens wird sie als parteifähig angesehen (vgl. z.B. BGHZ 24, 91, 94; BGH, Urt. v. 29. September 1981 - VI ZR 21/80, ZIP 1981, 1268). Die im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Gesellschafter sind analog § 15 Abs. 1 InsO befugt, für die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen, um die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und die Abweisung des Insolvenzantrags als unzulässig zu erreichen. Damit können sie ihre Interessen gegenüber den antragstellenden Gläubigern, aber auch gegenüber den anderen Gesellschaftern hinreichend wahrnehmen. Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter bedarf es nicht.
2. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde der Schuldnerin haben die Antragsteller nicht beantragt. Insoweit wäre überdies darzulegen gewesen, dass nicht nur die Schuldnerin, sondern auch die übrigen Gesellschafter als die am Gegenstand der Rechtsbeschwerde wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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