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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: IX ZA 5/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der M. G. und des J. G. gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragsteller verweisen auf einen von H. G. ohne Vertretungszusatz unterzeichneten, an das Insolvenzgericht gerichteten Schriftsatz vom 29. Juli 2005, mit dem hilfsweise für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Sie behaupten, H. G. habe insoweit als Vertreter der M. G. gehandelt, und beantragen hilfsweise Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde.
Der Senat hatte über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Der Antrag der Gesellschafter hatte keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit der Antrag (auch) für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestellt werden sollte, wären die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO darzulegen gewesen. Darauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 6. Juli 2006 hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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