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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: IX ZA 5/08
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Dem Antragssteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Das Rechtsmittel, dessen Einlegung der Schuldner beabsichtigt, hätte keine Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
Auf die Frage, ob die Befriedigung einzelner Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO darstellen kann, kommt es nicht an. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Schuldner zu einem Zeitpunkt, in dem er seine Taxikonzession bereits verkauft hatte und es für ihn auf der Hand lag, dass er sein Unternehmen nicht würde weiterführen können, 10.000 € "direkt ... in den Geschäftsbetrieb" gesteckt. Das erfüllt ohne weiteres den Begriff der Vermögensverschwendung, weil "Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt" wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, NZI 2006, 712, 713).
Ende der Entscheidung
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