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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: IX ZA 51/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 22. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f) .
Das Landgericht hat in seiner Begründung ausdrücklich auf den Senatsbeschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 Bezug genommen. In diesem Beschluss wurde ausgeführt, dass der Schuldner im Fragebogen vom 7. Dezember 2001 gegenüber dem Insolvenzgericht unvollständige und unrichtige Angaben hinsichtlich vorhandener Bankkonten gemacht hat. Er hat in Ziffer 6 des Fragebogens angegeben, über keine Bankkonten zu verfügen. Vor diesem Hintergrund ging die in Ziffer 5 ausgesprochene Befreiung von der Einhaltung des Bankgeheimnisses ins Leere. Der Insolvenzverwalter hätte damit bei schweizerischen Banken nichts ausrichten können. Der Senat hat denn auch in dem angeführten Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass die vom Insolvenzverwalter begehrte Auslandsvollmacht notwendig gewesen ist. Dieser Würdigung ist das Landgericht gefolgt. Unter diesen Umständen ist kein Raum für die Annahme einer Verfahrensgrundrechtsverletzung.
Ende der Entscheidung
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