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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: IX ZA 55/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Raebel,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Pape und Grupp
am 12. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. November 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg ( § 114 ZPO). Das Urteil des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Anfechtungsansprüchen gegen uneigennützige Treuhänder im Einklang (BGHZ 124, 298, 302 f ; 142, 284, 289 ; ebenso OLG Köln NZI 2003, 99; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 143 Rn. 79; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 92 bei Fn. 418).
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