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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: IX ZA 6/01
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO
Vorschriften:
AVAG § 15 Abs. 1 | |
ZPO § 546 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Verfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO), weil es unzulässig wäre. Gemäß § 15 Abs. 1 AVAG findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts - wäre sie durch Endurteil ergangen - die Revision gegeben oder wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in entscheidungserheblicher Weise abgewichen wäre. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt:
Die Rechtsbeschwerde legt keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dar, von dessen rechtlichem Ausspruch das Oberlandesgericht abgewichen sein soll.
Derartiges ist auch nicht ersichtlich.
Im übrigen ist die Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat oder der Wert der Beschwer 60.000 DM übersteigt. Im vorliegenden Falle hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Wert der Beschwer beträgt auch nur 24.601,50 DM, weil das Landgericht die Zwangsvollstreckung in Höhe eines Betrages von 82.500 FFrs angeordnet hat.
Ende der Entscheidung
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