Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: IX ZA 6/05
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 12/04 IX ZA 6/05

vom 14. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 14. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird die für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grund- und Teilurteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Juni 2004 sowie dessen Schlußurteil vom 9. März 2005 nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt.

Gründe:

1. Das Revisionsgericht kann nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden neuen Rechtsmittelrecht (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I, 1887) ein Berufungsurteil nur noch überprüfen, wenn entweder das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat - was hier nicht geschehen ist - oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg hat (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Diese Zulassungsvoraussetzungen sind insoweit erfüllt, als das Berufungsgericht zurückzuzahlende Lastenausgleichsbeträge von der Schadenssumme abgezogen hat.

2. Im übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

a) Es ist nicht ersichtlich, daß eines der Berufungsurteile auf einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruht. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus ihnen nicht, daß das Berufungsgericht Schriftsätze des Klägers, etwa diejenigen vom 12. Oktober 2000, 14. Dezember 2000 und 12. Dezember 2002 nebst der damit verbundenen umfangreichen Anlagen und Beweisantritte, nicht zur Kenntnis genommen hat. In den erwähnten Schriftsätzen ging es im wesentlichen um die Redlichkeit der DDR-Nutzer. Die von dem Kläger hierzu angeführten "Indikatoren" sind im Tatbestand des Grund- und Teilurteils referiert, und in den Entscheidungsgründen hat sich das Berufungsgericht umfänglich damit auseinandergesetzt.

Durch die Ablehnung der mit Schriftsätzen vom 17. und 28. Februar 2005 beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, um dem Antragsteller die Stellung eines modifizierten Hilfsantrags zu ermöglichen, ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden.

Soweit das Berufungsgericht den von dem Antragsteller angetretenen Beweis für die Behauptung, ein Entschädigungsanspruch wäre binnen sechs Monaten verbeschieden worden, für ungeeignet angesehen hat, hält sich dies im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung.

b) Hinsichtlich der Frage nach der Beweislast für die Redlichkeit der DDR-Nutzer hält sich das Berufungsurteil im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Anwaltsregreßprozeß gelten grundsätzlich die Beweislastregeln des Inzidenzprozesses (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, WM 1987, 1344, 1345; v. 2. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 744). Im Verwaltungsprozeß gilt das Amtsermittlungsprinzip. Im Regreßprozeß ist dann gemäß § 287 ZPO über die haftungsausfüllende Kausalität zu entscheiden (BGHZ 133, 110, 112 ff). Dies hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (VIZ 1996, 92, 93) - für die Annahme der Unredlichkeit vorausgesetzt, daß dafür wenigstens greifbare Anhaltspunkte vorhanden sind. Dies sieht auch der Kläger nicht anders. Er macht lediglich geltend, greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen zu haben. Das hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Daß der Kläger auf seinem gegenteiligen Standpunkt beharrt und damit die Wertung des Berufungsgerichts durch seine eigene ersetzt, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sich die Frage, ob greifbare Anhaltspunkte für unredlichen Erwerb vorliegen, nicht allgemein beantworten läßt. Welche Wertung im Einzelfall die richtige ist, kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geprüft werden.

c) Alle weiteren Rügen des Klägers betreffen angebliche Subsumtionsfehler des Berufungsgerichts oder dessen Beweiswürdigung. Für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ist insoweit nichts ersichtlich; eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

3. Soweit eine grundsätzliche Bedeutung dargetan ist (oben 1.), geht es lediglich um Beträge von insgesamt allenfalls 2.361,88 €. Damit steht § 26 Nr. 8 EGZPO einem (teilweisen) Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen. Die Behandlung des Lastenausgleichs ist ein abtrennbarer Teil des Prozeßstoffs. Dann muß dieser Teil, für den ein Zulassungsgrund für die Revision hinreichend dargelegt ist, die gesetzliche Wertgrenze von 20.000 Euro übersteigen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück