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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: IX ZA 6/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 2. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. November 2007 und vom 21. Dezember 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 ZPO).
Die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO). Überdies hätte das Beschwerdegericht in seinen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde gar nicht zulassen können.
Mit Beschluss vom 23. November 2007 hat es die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge zurückgewiesen. Bereits die Zurückweisung der Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO); für die Zurückweisung der nicht eröffneten sofortigen Beschwerde gilt das erst recht.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 hat es die Gegenvorstellung des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in der Beschwerdeinstanz (vgl. BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, n.v.).
Ende der Entscheidung
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