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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: IX ZA 6/99
Rechtsgebiete: ZPO, AnfG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 712 | |
ZPO § 714 | |
AnfG § 5 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. November 1999
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. November 1999
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1999 sowie der Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Urteil werden zurückgewiesen.
Gründe:
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 712, 714 ZPO).
Insbesondere hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan, daß sich die Masseunzulänglichkeit "herausgestellt" hat. Dazu genügt es nicht auf Dauer, daß der Konkursverwalter sich nach eigenem Ermessen nur gegenüber einem einzigen Gläubiger in einem anhängigen Prozeß auf die Masseunzulänglichkeit beruft. Zur Gleichbehandlung sämtlicher Massegläubiger, zur Feststellung eines einheitlichen Zeitpunkts der Masseunzulänglichkeit sowie zur notwendigen Unterrichtung aller Betroffenen ist eine an die Gesamtheit der Gläubiger gerichtete Mitteilung nötig. Ob diese durch eine Veröffentlichung (so Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 60 Rdnr. 3a; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 60 KO Anm. 2; vgl. künftig § 208 Abs. 2 Satz 1 InsO), durch ein Anschreiben an alle Gläubiger (so bei BAG NJW 1980, 141; vgl. künftig § 208 Abs. 2 Satz 2 InsO) oder durch Anzeige an das Konkursgericht (vgl. OLG Kiel OLGR 19, 215; ferner Pape KTS 1995, 189, 197 und künftig § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) zu erfolgen hat, kann hier offenbleiben. Denn der Beklagte hat seit seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1997 (S. 2, 4, 15 f), in dem er erstmals auf die damals bereits für die Tilgung der eingeklagten Forderung nicht mehr ausreichende Konkursmasse hingewiesen hat, keine jener Maßnahmen ergriffen, obwohl mehrere Massegläubiger vorhanden waren. Auch wenn ihm in den Tatsacheninstanzen - entsprechend § 5 AnfG a.F. - eine angemessene Frist zur abschließenden Prüfung und förmlichen Anzeige der Masseunzulänglichkeit ("Aussetzung", vgl. BAG NJW 1980, 141) zuzugestehen war, ist eine solche Frist jedenfalls bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht längst abgelaufen.
Ende der Entscheidung
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