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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: IX ZA 7/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
BGB § 394 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 5. März 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Klägerin steht nach § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision keine Prozesskostenhilfe zu. Der Grund, aus dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (BGHZ 160, 112 ff) weggefallen, welcher die Pfändbarkeit von Eigengeld eines Strafgefangenen rechtsgrundsätzlich geklärt hat. Das Berufungsurteil steht mit den in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs auch im Einklang, so dass die Aufrechnung der Beklagten gegen diesen Anspruch nach § 394 BGB nicht gehindert war. Andere Rechtsfehler des Berufungsurteils sind bei summarischer Prüfung gleichfalls nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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