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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: IX ZA 7/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 4
InsO § 59 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 7/05

vom 22. September 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Gläubigers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Soweit sie die Versagung der Erstattung von Fahrtkosten betrifft, wäre sie nicht statthaft, weil sie weder vom Gesetz eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters richtet, fehlt dem Antragsteller die Beschwerdeberechtigung, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO. Soweit sie sich gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung richtet, wäre sie unzulässig, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO.

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