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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: IX ZA 7/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
InsO § 4 | |
InsO § 59 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. September 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Gläubigers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Soweit sie die Versagung der Erstattung von Fahrtkosten betrifft, wäre sie nicht statthaft, weil sie weder vom Gesetz eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters richtet, fehlt dem Antragsteller die Beschwerdeberechtigung, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO. Soweit sie sich gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung richtet, wäre sie unzulässig, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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