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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZA 7/06
Rechtsgebiete: ZPO, GBO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 543 Abs. 2
GBO § 71
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 7/06

vom 21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2006 und zur Durchführung des Revisionsverfahrens gegen dieses Urteil wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Die Auslegung des der Eintragung der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegenden Vergleichs hat das Berufungsgericht anhand des Vergleichsinhalts vorgenommen; außerhalb des Vergleichs liegende Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte wurden nicht berücksichtigt. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dem Ehemann habe Zeit zur Aufbringung der Mittel eingeräumt werden sollen, wird dies ersichtlich aus dem sonstigen Vergleichsinhalt erschlossen.

Diese Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht ist möglich; ein Zulassungsgrund ergibt sich hieraus nicht.

Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek war danach wegen fehlender Fälligkeit der zu sichernden Forderung fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Mit Eintritt der Fälligkeit am 1. August 2002 wurde die fehlerhafte Eintragung geheilt. Nach heute allgemeiner Auffassung hat diese Heilung jedoch keine Wirkung gegenüber solchen nachrangigen Grundpfandgläubigern, die ihre Rechtsstellung vor dem Zeitpunkt der Heilung erworben haben, jedenfalls wenn der Mangel - wie hier - dem Einflussbereich des begünstigten Gläubigers nicht entzogen war (Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. vor § 704 Rn. 35; § 878 Rn. 11; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 751 Rn. 14; § 878 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl. § 878 Rn. 17; Hk-ZPO/Kindl, § 878 Rn. 5). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

Aus dem Umstand, dass der Eigentümer selbst die Eintragung der Sicherungshypothek nicht angegriffen hatte, ergibt sich nichts anderes. Bis zum Zeitpunkt der Heilung der Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 1. August 2002, also auch noch nach Eintragung der Grundschulden zugunsten der Klägerin, konnte der Eigentümer weiterhin erfolgreich die nicht befristete Beschwerde nach § 71 GBO erheben. Er hatte weder gegenüber dem Grundbuchamt noch vertraglich gegenüber der Beklagten auf die Einlegung der Beschwerde verzichtet. Ab ihrer Eintragung im Grundbuch hatte zudem die Klägerin ein eigenes Beschwerderecht. Eine geschützte Rechtsposition hatte die Beklagte folglich gegenüber der Klägerin nicht erworben. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat der Rechtsstreit auch insoweit nicht.

Ende der Entscheidung

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