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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: IX ZA 7/08
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 4c Nr. 1
InsO § 4c Nr. 4
InsO § 296 Abs. 2 Satz 3
Durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO statuiert § 4c Nr. 4 InsO einen weiteren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 7/08

vom 5. Juni 2008

in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 5. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 27. November 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die dem Schuldner die am 2. Oktober 2006 gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufgehoben, weil dieser keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe (§ 4c Nr. 4 InsO) und sich trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts zu seinen Bemühungen um Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht geäußert habe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2008 zurückgewiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen diese Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe nach.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Das Insolvenzgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben, weil der Schuldner seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 4c Nr. 4 letzter Halbsatz InsO i.V.m. § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO nicht nachgekommen ist. Der Schuldner hat trotz mehrfacher Aufforderungen des Gerichts und Hinweises auf eine entsprechende Verpflichtung zu Beginn des Verfahrens über seine Bemühungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, keine Auskunft erteilt. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht ist er eine Auskunftserteilung schuldig geblieben, wie das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat. Allein dieses Verhalten rechtfertigt die Aufhebung der Stundung, die dem Schuldner von Amts wegen dann entzogen werden kann, wenn er keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und - wenn er ohne Beschäftigung ist - sich auch nicht um eine solche bemüht (dazu Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4c Rn. 32, 38; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 11; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4c Rn. 5). Durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO statuiert § 4c Nr. 4 InsO einen zweiten selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO besteht (vgl. Jaeger/Eckardt, InsO § 4c Rn. 63; Uhlenbruck, aaO § 4c Rn. 5). Ebenso wie dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft nicht nachkommt (dazu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534), kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner schuldhaft seine Auskunftspflicht gemäß § 4c Nr. 4 letzter Halbsatz InsO nicht erfüllt.

Das Beschwerdegericht ist zutreffend von einer schuldhaften Nichterfüllung der Auskunftspflicht des Schuldners ausgegangen, denn dieser hat trotz entsprechenden Hinweises nichts dafür vorgetragen, dass er sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat. Es war nicht Sache des Insolvenzgerichts, ihm zu verdeutlichen, was unter einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu verstehen sei. Es stand jedenfalls außer Frage, dass seine mit monatlich unter 400 € entlohnte Nebentätigkeit im Gewerbe seiner Ehefrau nicht als angemessene Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Soweit der Schuldner geltend gemacht hat, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Vollzeittätigkeit nicht ausüben zu können, ist er jeden Nachweis schuldig geblieben.

Das Insolvenzgericht war nicht gehindert, den Schuldner von Amts wegen zur Auskunftserteilung aufzufordern. Die Frage, ob das Insolvenzgericht verpflichtet hat, sich in regelmäßigen Abständen von der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit durch den Schuldner zu überzeugen (so Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 62; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO Rn. 38; ablehnend Andres/Leithaus, InsO § 4c Rn. 11; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 4c Rn. 8; FK-InsO/Kothe, 4. Aufl. § 4c Rn. 27; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4c Rn. 24; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4c Rn. 37; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 18; Uhlenbruck, aaO Rn. 6), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es bestand ein ausreichender Anfangsverdacht für eine Überprüfung.

Ende der Entscheidung

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