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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: IX ZA 7/09
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 4 | |
ZPO § 114 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 18. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 21. Januar 2009 zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst, nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05, AnwBl. 2007, 94 Rn. 2 m.w.N.).
Das Finanzamt hatte zwar seine Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142). Hierauf hätte es jedoch vom Insolvenzgericht hingewiesen werden müssen. Zur Glaubhaftmachung hätte jedenfalls die Vorlage des rechtskräftigen Strafurteils genügt, auf das nach einer Zurückverweisung, da es sich nun bei den Akten befindet, Bezug genommen werden könnte. Dies wäre auch zu erwarten.
Der Eröffnungsgrund selbst war nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts unabhängig von den Forderungen des Finanzamts gegeben. Dies ist vom Schuldner nicht angegriffen.
Ende der Entscheidung
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