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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: IX ZA 8/07
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
InsO § 8 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16. Februar 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Schuldner kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Beschlüsse des Insolvenzgerichts sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 InsO zuzustellen, ohne dass es einer Beglaubigung und damit erst recht keiner Ausfertigung des Beschlusses bedarf.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). § 7 InsO greift nicht ein, weil über den Antrag auf Wiedereinsetzung nur aus Anlass des Insolvenzverfahrens entschieden worden ist (vgl. HK-Kirchhof, InsO 4. Aufl. § 6 Rn. 12 und § 7 Rn. 6).
Ende der Entscheidung
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