Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: IX ZA 9/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 | |
InsO § 4a Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. September 2002
in dem Insolvenzverfahren
wegen Beiordnung eines Rechtsanwalts
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2002, Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO); denn eine Zulassung der Rechtsbeschwerde käme nicht in Betracht, weil es an den in § 574 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen fehlt.
Die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bezieht sich auf das Hauptverfahren; denn nur insoweit ist eine Stundung der Verfahrenskosten angeordnet worden. Die Durchführung des Hauptverfahrens ist nicht mit Schwierigkeiten verbunden, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO erfordern. Die angefochtene Entscheidung entspricht zweifelsfrei dem Gesetz (vgl. die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs vom 5. Januar 2001, BT-Drucks. 14/5860). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.