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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: IX ZA 9/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 148 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Juli 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
am 30. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 31. Januar 2008 und vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug grundsätzlich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde ist daher auch im Rahmen der Herausgabevollstreckung nach § 148 Abs. 2 InsO nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 127/05, ZIP 2006, 2008 Rn. 4), an der es hier fehlt.
Ende der Entscheidung
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