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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 10/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 10/07

vom 6. Oktober 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 6. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 10. Juli 2008 den vom Rechtsbeschwerdeführer geltend gemachten Verstoß gegen seine Verfahrensgrundrechte in vollem Umfang darauf überprüft, ob sich hieraus ein Grund ergibt, nach dem die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Er hat einen Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht als gegeben angesehen und seinem die Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung hat er in Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03). Entsprechendes gilt für die Gehörsrüge gegen eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408). Nach der Begründung des Justizmodernisierungsgesetzes, mit dem § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO in die Zivilprozessordnung eingefügt worden ist, hat der Gesetzgeber die Vorschrift dem § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 15/3482 S. 19 f). Der Gesetzgeber hat bewusst die Anforderungen an die Begründung von Rechtsbeschwerdeentscheidungen abgesenkt. Eine Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde soll nur erforderlich sein, wenn aus ihr ein Ertrag für die Rechtssicherheit erwächst.

Die Anhörungsrüge wiederholt lediglich den Vortrag, der sich schon aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ergibt. Eine nochmalige Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, das der Senat schon in dem Beschluss vom 10. Juli 2008 beschieden hat, erübrigt sich.



Ende der Entscheidung

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