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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 10/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 294
ZPO § 295
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1
InsO § 296 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 10/07

vom 10. Juli 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers voraus, sondern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Verstoß gegen eine der in § 295 aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 5; Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn.7).

Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht gestellt hat, bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Außerdem hat der Antragsteller nichts zu einer konkret messbaren Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorgetragen. Er kann nicht geltend machen, die räumliche Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Wohnort des Schuldners sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Diese hinderte ihn nicht an konkretem Vorbringen. Er hätte sich etwa erkundigen können, ob der Schuldner seinen gegenüber der Arbeitsverwaltung übernommenen Pflichten tatsächlich nachgekommen ist oder nicht.

Ende der Entscheidung

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