Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: IX ZB 100/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 148 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vézina
am 25. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Die als außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 1. Februar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz ist ein außerordentliches Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte, in denen es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. fehlt, nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Dem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluß des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 10/99 (http://www.bverfg.de) an das Plenum ist nicht zu entsprechen. Es fehlt insoweit an den Voraussetzungen des § 148 ZPO. Die nachgesuchte Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts ist für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.