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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: IX ZB 102/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 294 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill am 17. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.612,02 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht selbst nicht geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Auf § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist daher nicht einzugehen (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
2. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Der Streitfall gibt keinerlei Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung aufzustellen; denn die Auffassung des Kammergerichts, der Beklagte habe die Absendung der E-mail mit der eidesstattlichen Versicherung nicht glaubhaft gemacht, steht in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 294 ZPO (vgl. BGHZ 93, 300, 306; BGH, Beschl. v. 10. April 1991 - XII ZB 28/91, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 2; v. 26. September 1994 - II ZB 9/94, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 4; v. 11. September 2003 - IX ZB 37/03, WM 2003, 2155, 2156, z.V.b. in BGHZ). Da es um eine Tatsache geht, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Beklagten liegt und durch Vorlage eines Ausdrucks der E-mail ohne weiteres glaubhaft gemacht werden könnte, entspricht die Würdigung des Tatrichters, die eidesstattliche Versicherung des Beklagten allein reiche nicht aus, offensichtlich der Sach- und Rechtslage. Da es dabei lediglich um die Behandlung eines Einzelfalles geht, sind auch die Voraussetzungen der 2. Alternative von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zweifelsfrei nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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