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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: IX ZB 105/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 4. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Juni 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der außerordentlichen Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
1. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung im Beschlußverfahren einen außerordentlichen Rechtsbehelf zugelassen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, WM 1999, 559, 560 m.w.N.; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317, 2318). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde macht die Antragstellerin im Kern geltend, das Kammergericht hätte greifbar gesetzeswidrig entschieden. Die Zuordnung der von ihr entfalteten Tätigkeiten zur "Akquisephase" verstoße gegen die Freiberufler-Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls hätte mit Blick auf die Schwierigkeit der Rechtslage Prozeßkostenhilfe gewährt werden müssen.
Das macht die in § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausdrücklich ausgeschlossene Beschwerde nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs ein - ebenfalls zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidung führender - Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht aus (BGHZ 130, 97, 99 = NJW 1995, 2497; Senat, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82 m.w.N.). Für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch zu strenge Anforderungen bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren gilt nichts anderes. Dem Anliegen, Grundrechtsverstöße nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist dadurch Rechnung zu tragen, daß in solchen Fällen das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstellung hin selbst dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sie nach dem Prozeßrecht grundsätzlich innerhalb der Instanz unabänderlich ist (BGHZ aaO; Senat aaO). Im Fall der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe liegt die Verweisung auf diese Abhilfemöglichkeit um so näher, als eine solche Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst und deshalb auf Gegenvorstellung hin grundsätzlich jederzeit abänderbar ist (Senat aaO).
2. Im übrigen verletzt der Beschluß des Beschwerdegerichts die Antragstellerin nicht in der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit. Ein solcher Verstoß wäre nur anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozeßkostenhilfe, Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt hätte (BVerfGE 81, 347, 558 = NJW 1991, 413; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 4. Februar 1997, NJW 1997, 2102, 2103; BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 7. Mai 1997, NJW 1997, 2745).
Dies kann nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der - verfassungsrechtlich zulässigen - Prüfung der Erfolgsaussichten in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Rahmen eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats aaO S. 2746 m.w.N.). In diesem Rahmen halten sich die Erwägungen des Beschwerdegerichts, welches aus einer Reihe von Umständen den Schluß zieht, daß ein Auftrag zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht erteilt worden sei. Die Entscheidung hängt auch nicht von umstrittenen und höchstrichterlich bisher nicht geklärten Rechtsfragen ab, die allerdings im summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren nicht entschieden werden dürften (Senat, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82). Unter welchen Voraussetzungen ein Anwaltsvertrag mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommt, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. Senat, Urt. v. 17. März 1988 - IX ZR 43/87, NJW 1988, 2880, 2881; Urt. v. 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, NJW 1991, 32; Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085 f; siehe ferner Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 9 ff). Schließlich durfte das Beschwerdegericht ohne Verfassungsverstoß Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag mit der Begründung verneinen, daß die Übersendung einer gutachterlichen Stellungnahme Aufwendungsersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche nicht ausgelöst hat, weil es sich vorliegend um ein eigenes Geschäft des Übersenders (Akquise) gehandelt habe. Diese Annahme des Beschwerdegerichts, die sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen kann, ist vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, und überspannt nicht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
3. Daß für die Entscheidung des Beschwerdegerichts andere Gründe maßgebend waren als die in dem Beschluß vom 6. Juni 2001 dargelegten, ist nicht ansatzweise erkennbar.
II.
Die Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe kommt mangels Erfolgsaussicht der außerordentlichen Beschwerde nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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