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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: IX ZB 106/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vézina
am 25. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. August 1996 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 8 GKG).
Gründe:
I.
Mit Beschluß vom 2. April 1996 hat das Landgericht dem klagenden Konkursverwalter für die in erster Instanz erhobene Anfechtungsklage Prozeßkostenhilfe gewährt, die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgelehnt, weil der Kläger als Rechtsanwalt den Prozeß selbst führen könne. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 26. August 1996 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 11. September 1996 "Rechtsmittel" eingelegt. Dieses hat er mit weiterem Schriftsatz vom 15. Oktober 2001 unter Hinweis darauf gerechtfertigt, daß ein Fall "greifbarer Rechtswidrigkeit" vorliege. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfall anwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887, 1907 f), eine Beschwerde nicht zulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen einer Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Klägers kommt vorliegend nicht in Betracht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die zulässige erste Beschwerde des Klägers gegen die teilweise Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) ohne vertretbare Gründe zu Unrecht zurückgewiesen. Nach dem hier einschlägigen § 121 Abs. 1 ZPO wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn - wie hier - eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist. Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht umstritten (vgl. OLG Brandenburg Report 1995, 23; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 121 Rn. 3). Nur in dem hier nicht in Rede stehenden Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann sich überhaupt die Frage stellen, ob von der Beiordnung eines Anwalts abgesehen werden kann, weil die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt ist (vgl. KG FamRZ 1994, 1397, 1398; Thüringer LAG MDR 2000, 231 f).
Das macht trotzdem die in § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. ausdrücklich ausgeschlossene Beschwerde nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte grundsätzlich nicht aus (vgl. BGHZ 130, 97, 99; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Dem Anliegen, Grundrechtsverstöße nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist dadurch Rechnung zu tragen, daß in solchen Fällen das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstellung hin selbst dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sie nach dem Prozeßrecht grundsätzlich innerhalb der Instanz unabänderlich ist (BGH aaO sowie BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f = ZInsO 2002, 371 f).
Im Fall der abgelehnten Anwaltsbeiordnung im Rahmen von Prozeßkostenhilfe liegt die Verweisung auf Abhilfemöglichkeit um so näher, als eine solche Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst und deshalb auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich jederzeit abänderbar ist.
Ende der Entscheidung
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