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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: IX ZB 106/09
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 7 | |
InsO § 21 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreifen
Da das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde unterstellt und in der Sache entschieden hat, können die von der Rechtsbeschwerde gegen die Annahme einer Verfristung des Rechtsmittels erhobenen Rügen außer Betracht bleiben. Die im Übrigen geltend gemachten Zulässigkeitsgründe bleiben ohne Erfolg; insoweit verweist der Senat voll inhaltlich auf den Beschluss in der Sache IX ZB 82/09 vom heutigen Tage.
Ende der Entscheidung
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