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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: IX ZB 107/04
Rechtsgebiete: InsVV, InsO, ZPO


Vorschriften:

InsVV § 3 Abs. 1
InsVV § 8 Abs. 3
InsO § 207 Abs. 3
InsO § 4
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 107/04

vom 18. November 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 27. April 2004 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund vom 20. Februar 2004 wie folgt abgeändert:

Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in Höhe von 3.551,58 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (568,25 €) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse.

Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren: bis 4.500 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat am 1. März 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2002, mit dem er auch den Schlußbericht mit Anlagen übersandte, seine Vergütung festzusetzen. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung einer Auslagenpauschale in Höhe von 8.126,76 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (1.300,28 €), insgesamt 9.427,04 €. Die Auslagenpauschale errechnete der Insolvenzverwalter wie folgt:

 15 % aus 18.059,47 € für 12 Monate:2.708,92 €
10 % aus 18.059,47 € für 12 Monate:1.805,95 €
10 % aus 18.059,47 € für 12 Monate:1.805,95 €
10 % aus 18.059,47 € für 8 Monate:1.805,95 €
 8.126,77 €.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2003 berichtigte der Insolvenzverwalter die zunächst geltend gemachten Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV. Das Insolvenzgericht setzte die sich hieraus ergebende Vergütung von 17.757,92 € zuzüglich Umsatzsteuer (2.841,27 €) und Auslagen von 4.439,48 € zuzüglich Umsatzsteuer (710,32 €) fest. Nach Ansicht des Insolvenzgerichts beträgt der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens 10 %.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Auslagenentscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich der Auslagen weiter; er beantragt, ihm weitere 4.277,24 € zuzusprechen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig, obwohl die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 292/03).

Sie führt zur Festsetzung weiterer Auslagen in Höhe von 3.551,58 € zuzüglich Umsatzsteuer.

Die bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Insolvenzverwalter als Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV für das zweite und alle Folgejahre (unter Beachtung der Höchstbeträge) insgesamt oder jeweils 10 % der gesetzlichen Vergütung verlangen kann, hat der Senat mit Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715) im zuletzt genannten Sinn entschieden. Hierauf nimmt er Bezug.

Da von der in den Vorinstanzen ermittelten Vergütung auszugehen ist und die Höchstsätze nach § 8 Abs. 3 InsVV nicht überschritten werden, beläuft sich die prozentual an der Vergütung ausgerichtete Auslagenpauschale auf:

 15 % aus 17.757,92 € für das 1. Jahr:2.663,69 €
10 % aus 17.757,92 € für das 2. Jahr:1.775,79 €
10 % aus 17.757,92 € für das 3. Jahr:1.775,79 €
10 % aus 17.757,92 € für das (angefangene) 4. Jahr:1.775,79 €
 7.991,06 €.

Da bereits 4.439,48 € festgesetzt sind, sind demnach weitere 3.551,58 € festzusetzen, zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 568,25 €, insgesamt 4.119,83 €. Das weiter gehende Festsetzungsbegehren, dem die ursprünglich beantragte Vergütungshöhe zugrunde liegt, ist zurückzuweisen.

Der Insolvenzverwalter erhält damit einschließlich des bereits zuerkannten Betrags 8.559,31 €. Dem steht nicht entgegen, daß er mit seiner sofortigen Beschwerde beantragt hat, die Auslagen auf 7.005,83 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer festzusetzen. Denn hierbei handelt es sich um eine offensichtliche Verwechselung von Brutto- und Nettobetrag. In der Sache verfolgte der Insolvenzverwalter sein erstinstanzliches Begehren nach Maßgabe der Schriftsätze vom 3. Dezember 2002 und vom 24. Oktober 2003 weiter. Daher handelt es sich auch bei dem abschließenden Hinweis auf 35 % der Vergütung um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Dem Insolvenzverwalter war zu gestatten, den zuerkannten Betrag aus der Masse zu entnehmen. Die vom Amtsgericht in den Tenor aufgenommene Beschränkung auf die quotale Befriedigung gemäß § 207 Abs. 3 InsO ist gegenstandslos, nachdem der Insolvenzverwalter im Schlußtermin erklärt hat, die Masse reiche nunmehr zur Deckung der Kosten des Verfahrens aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Senat hat den Beschwerdewert für das Erstbeschwerdeverfahren abgeändert.



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