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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: IX ZB 107/09
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 295 Abs. 1
InsO § 296 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24. März 2009 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen an einen Versagungsantrag eines Gläubigers in der Wohlverhaltensphase nach § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist bereits durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setze voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 5; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434). Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht an die Darlegungslast des Gläubigers gestellt hat, sind zwar möglicherweise zu weitgehend. Andererseits sind jedoch Versagungsanträge, die auf bloßen Spekulationen beruhen und keinen glaubhaft gemachten Sachverhalt erkennen lassen, unzulässig. Die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen setzt erst ein, wenn ein zulässiger Versagungsantrag vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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