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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2009
Aktenzeichen: IX ZB 108/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 6
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 19. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 7. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung nach deren Versagung in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden kann, wenn das neue Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde und die Verfahrenskosten gestundet wurden, bedarf keiner Klärung durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Sie ist ohne weiteres zu bejahen. Weder der Eröffnungsbeschluss noch der Beschluss über die Stundung der Verfahrenskosten binden das Insolvenzgericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung, weil es sich um eigenständige Anträge handelt, bei denen das Rechtsschutzinteresse jeweils nur als Vorfrage von Bedeutung ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hierzu abweichende Ansichten vertreten werden.

Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze beachtet. Sein Verfahren weicht deshalb auch nicht von rechtsstaatlichen Anforderungen ab.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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