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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: IX ZB 110/04
Rechtsgebiete: InsVV
Vorschriften:
InsVV § 8 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 2. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden - unter Zurückweisung im übrigen - die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 27. April 2004 sowie des Amtsgerichts Reinbek vom 26. März 2004 dahin abgeändert, daß weiterer Auslagenersatz in Höhe von 4.668 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, insgesamt somit 5.414,88 € festgesetzt wird.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Masse 9/10 und der Antragsteller 1/10 zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.947,32 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 7. Oktober 1999 zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 1. März 2004 reichte er seinen Vergütungsantrag ein. Darin berechnete er für Auslagenersatz in 1999 15 % und für die Folgejahre bis einschließlich 2003 jeweils 10 % der Vergütung. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat lediglich 15 % für das erste Jahr und 10 % für sämtliche Folgejahre zusammen anerkannt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seinen Antrag weiter.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die bis dahin umstrittene Frage, ob die Vorschrift des § 8 Abs. 3 InsVV für das zweite Jahr und die Folgejahre der Insolvenzverwaltung dem Verwalter als pauschalen Auslagenersatz einmalig oder jährlich 10 % gewährt, ist zwar durch die Entscheidungen des Senats vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, und IX ZR 255/03, ZIP 2004, 1716) geklärt. Dadurch ist die bereits zuvor eingelegte Rechtsbeschwerde jedoch nicht unzulässig geworden. Es mag fraglich erscheinen, ob der Rechtssache jetzt noch grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); jedenfalls erfordert es die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), daß die Beschwerdeentscheidung, die der Rechtsprechung des Senats widerspricht, nicht rechtskräftig werden darf.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist auch überwiegend gerechtfertigt. Gemäß den zitierten Entscheidungen vom 23. Juli 2004, an denen der Senat festhält, kann der Verwalter nach dem ersten Jahr für jedes angefangene Folgejahr als Auslagenpauschsatz 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern. Dem Antragsteller stehen somit für die Jahre 2000/2001 und 2001/2002 jeweils 1.709 € zu. Für die Zeit von November 2002 bis März 2003 kann er allerdings nur den Höchstbetrag von 250 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit verlangen, also 5 mal 250 € = 1.250 €. Dies ergibt den Betrag von 4.668 €. Hinzu kommen 16 % Umsatzsteuer (= 746,88 €), so daß ergänzend insgesamt der Betrag von 5.414,88 € festzusetzen war.
Ende der Entscheidung
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