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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: IX ZB 111/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. November 2001
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. November 2001
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. August 2001 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes für die von ihm gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. August 2001 eingereichte "Nichtigkeitsklage" wird als unzulässig verworfen.
Streitwert: 270.000 DM
Gründe:
1. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch für Entscheidungen, mit denen ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird (BGH, Beschl. v. 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; Urt. v. 8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403).
Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers (vgl. BGHZ 130, 97, 99 f.; BGH, Urt. v. 8. November 1994, aaO; Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590) kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung zutreffend ist.
2. Der Antrag des Schuldners auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für die von ihm eingereichte "Nichtigkeitsklage" ist unzulässig. Für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage. Ein Fall des § 36 Abs. 3 ZPO - der im übrigen eine Vorlage durch ein Oberlandesgericht voraussetzt - liegt nicht vor.
3. Der Hinweis des Schuldners, "daß seitens des Bundesgerichtshofs vorerst NUR das zuständige Gericht zu bestimmen ist", ist unbeachtlich. Der Schuldner hat seine sofortige Beschwerde vom 7. September 2001 nicht zurückgenommen. Zu ihrer Begründung standen ihm mehr als zwei Monate zur Verfügung. Er hat diese Frist nicht genutzt. Eine weitere Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens ist nicht zu verantworten.
Ende der Entscheidung
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