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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: IX ZB 112/05
Rechtsgebiete: ZPO, JVEG


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
JVEG § 5
Macht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz tätigen Rechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht einen Gebührenanspruch geltend, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn der Steuerberater ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrnehmung der Angelegenheit zu betrauen.

Die Partei kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des Prozessgerichts nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatellstreitigkeiten regelmäßig abzulehnen.


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 112/05

vom 13. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 22. Februar 2005 im Kostenpunkt uneingeschränkt sowie in der Sache teilweise aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 24. November 2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte hat an Kosten 429 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 9. Juni 2004 an die Klägerin zu erstatten. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Die Klägerin hat 85 % und die Beklagte 15 % der Rechtsmittelkosten zu tragen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 775,37 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die nahe Dresden eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät führt, hat die Beklagte vor dem Amtsgericht Gießen auf Zahlung von Beratungshonorar in Höhe von 868,79 € verklagt. Die Beklagte hat auf die Klageforderung am 10. September 2003 einen Betrag von 300,44 € gezahlt und ist, nachdem die Parteien die Klage insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, dem weitergehenden Anspruch entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2003 ist die Klägerin durch ihre in Dresden ansässige Prozessbevollmächtigte vertreten worden. An dem nachfolgenden Beweisaufnahmetermin vom 13. Januar 2004 hat neben der Prozessbevollmächtigten auch ein Geschäftsführer der Klägerin teilgenommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Klägerin hat die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.117,12 € beantragt. Davon entfallen - einschließlich Abwesenheitsgelder von insgesamt 112 € für die beiden Terminswahrnehmungen und Umsatzsteuer - 335,82 € auf Anwaltsgebühren, 366,60 € auf Reisekosten der Bevollmächtigten und 279,70 € auf Reisekosten des Geschäftsführers der Klägerin sowie 135 € auf verauslagte Gerichtsgebühren. Die Beklagte hat die Erstattung der Reisekosten sowie der Abwesenheitsgelder unter Berufung auf die Möglichkeit der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Kosten auf 982,12 € festgesetzt, dabei aber die von der Klägerin verauslagten Gerichtsgebühren über 135 € versehentlich nicht berücksichtigt. Diese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Beklagte, die der Klägerin zu erstattenden Kosten einschließlich des Gerichtsgebührenvorschusses von 135 € auf 341,75 € festzusetzen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

1. Das Landgericht hat gemeint, die Zuziehung eines in der Nähe ihres Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch die Klägerin stelle auch im Blick auf die vor einem auswärtigen Gericht zu erhebende Klage eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Die Klägerin könne sowohl Erstattung der Reisekosten und Abwesenheitsgelder ihrer Prozessbevollmächtigten als auch der Reisekosten ihres Geschäftsführers beanspruchen. Das Erscheinen des Geschäftsführers der Klägerin sei als sachdienlich zu erachten, weil es sich um einen Beweisaufnahmetermin gehandelt habe. Soweit die Prozessbevollmächtigte und der Geschäftsführer der Klägerin zu dem Beweisaufnahmetermin mit dem Flugzeug angereist seinen, handele es sich um erstattungsfähige Kosten, weil es beiden Personen wegen der erheblichen Zeitersparnis nicht zumutbar gewesen sei, eine kostengünstigere Anreise zu wählen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die zu erstattenden Kosten belaufen sich - unter Einschluss des von der Klägerin geleisteten, unbestrittenen Gerichtsgebührenvorschusses über 135 € und entsprechender auf § 319 ZPO beruhender Korrektur der vordergerichtlichen Entscheidungen (BGHZ 133, 184, 191; 106, 370, 373) - auf lediglich 429 €.

a) Die unstreitig vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin kann Erstattung von Anwaltsgebühren in Höhe von (netto) 177,50 € beanspruchen. Die Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten über insgesamt 366,60 € sowie die geltend gemachten Abwesenheitsgelder von insgesamt 112 € zuzüglich Umsatzsteuer sind hingegen nicht erstattungsfähig.

aa) Regelmäßig handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724; v. 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 jeweils m.w.N.). In einem solchen Fall sind die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes grundsätzlich erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591 f).

bb) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt freilich, sofern schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 856 f; v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430 f). Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann zum anderen entbehrlich sein, falls die Sache von Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage sind, einen am Gerichtsort seine Kanzlei unterhaltenden Prozessbevollmächtigten umfassend über das Streitverhältnis ins Bild zu setzen. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724 f; v. 25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f).

cc) Die Klägerin wäre als Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät in vorliegender Sache ohne weiteres imstande gewesen, mit Hilfe eines ihrer fachkundigen Mitarbeiter - etwa des Bürovorstehers - einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung sachgerecht zu informieren. Gebührenforderungen wurzeln im Berufsrecht der Steuerberater, die derartige alltägliche - auch in finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren anfallende - Angelegenheiten auf ihre gut ausgebildeten Mitarbeiter delegieren. Ebenso wie von einem eigene Ansprüche verfolgenden Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187) kann von einem Steuerberater verlangt werden, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer eigenen Gebührenforderung, die - wie hier - keine besondere Schwierigkeiten aufwirft, einem an einem anderen Ort niedergelassenen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Bei dieser Sachlage sind weder Reisekosten noch Abwesenheitsgelder der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstattungsfähig.

b) Die Klägerin kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an dem Beweisaufnahmetermin vor dem Amtsgericht lediglich Erstattung von fiktiven Reisekosten in Höhe von 116,50 € für eine Bahnfahrt nebst Übernachtung, aber nicht von Flugkosten in Höhe von 279,70 € beanspruchen.

aa) Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen. Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§ 279 Abs. 3, § 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend. Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 60) entspricht es häufig am ehesten, mit der Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider eines Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Aus den genannten Erwägungen sind auch die durch die Teilnahme an einer Beweisaufnahme, an die sich grundsätzlich eine mündliche Verhandlung anschließt (§ 370 ZPO), verursachten Reisekosten der Partei erstattungsfähig, zumal hier zusätzlich der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) Bedeutung gewinnt. Sofern die Partei in einem Beweisaufnahmetermin anwesend ist, können nicht selten etwaige Unklarheiten unmittelbar durch eine einfache Rückfrage leicht beseitigt werden.

Diese heute allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG München NJW-RR 2003, 1584; OLG Stuttgart JurBüro 2002, 536; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 91 Rn. 63; Zöller/Herget, aaO § 91 Rn. 13 "Reisekosten der Partei"; HK-ZPO/Gierl, 2. Aufl. § 91 Rn. 25; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 16) bedeuten indes nicht, dass ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der Partei an den Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig wären. Vielmehr kommt eine Erstattung nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann (OLG München NJW-RR 2003, 1584). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Reisekosten des Geschäftsführers der Klägerin, der an dem Beweisaufnahmetermin aktiv mitgewirkt hat, erstattungsfähig.

bb) Jedoch hat der Geschäftsführer der Klägerin durch die Anreise mit dem Flugzeug gegen die Obliegenheit verstoßen, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430). Der Partei oder ihr Bevollmächtigter können nicht - wie das Landgericht, das sich zu Unrecht auf Entscheidungen des KG (MDR 2001, 473) und des LAG Bremen (NZA-RR 2004, 604) stützt, meint - schlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Zeitersparnis die Kosten einer Flugreise zu dem Ort des Prozessgerichts beanspruchen. Dies folgt bereits aus der Verweisung des § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auf § 5 Abs. 1 und 3 JVEG (vgl. Zöller/Herget, aaO), der eine Fahrtkostenerstattung über die Bahnkosten hinaus nur unter besonderen Umständen vorsieht. In Übereinstimmung mit dieser Regelung wird eine Erstattung von Flugkosten in der Rechtsprechung nur gebilligt, wenn es sich um eine Auslandsreise handelt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 768: Anreise der Partei aus Italien; OLG München OLGR 1996, 83: Reise des Bevollmächtigten nach Israel zwecks Teilnahme an einer Zeugenvernehmung) oder die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen (OLG Naumburg JurBüro 2006, 87; LAG Frankfurt LAG-Report 2001, 23 f Tz 14; LAG Kiel MDR 1994, 216 f). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die geltend gemachten Kosten sich in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen (OLG München aaO). Dies ist etwa bei kostspieligen Fahrten an den Gerichtsort in Bagatellstreitigkeiten abzulehnen (OLG München NJW-RR 2003, 1584; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216 f).

Die Flugkosten in Höhe von 279,70 € betrugen beinahe die Hälfte des in dem Beweisaufnahmetermin noch streitigen Klagebetrags in Höhe von 568,35 € und standen damit - im Unterschied zu den von dem Landgericht angeführten Entscheidungen (LAG Nürnberg AGS 2004, 366, 368; LAG Mainz NZA-RR 2003, 261; LAG Frankfurt LAGReport 2002, 23 f) - ersichtlich außer Relation zum Gewicht der Sache. Nach den (groben) Feststellungen des Landgerichts erforderte die Hin- und Rückreise mit dem Flugzeug unter Berücksichtigung der Zeit der Terminswahrnehmung und des Umsteigens am Flughafen Frankfurt vom Flugzeug in einen Zug nach Gießen und umgekehrt in etwa den Zeitaufwand eines Arbeitstages. Wäre der Geschäftsführer - wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu dem ersten Verhandlungstermin - am Vorabend des Termins mit der Bahn angereist, hätte er nach Wahrnehmung des Termins am Folgetag auf gleiche Weise die Rückreise nach Dresden antreten können. Die gewonnene Zeitersparnis beträgt bei dieser Sachlage allenfalls einen halben Arbeitstag. Diese Verzögerung ist aber im Blick auf den geringen, ohne Zulassung nicht einmal berufungsfähigen (§ 511 Abs. 2 ZPO) Streitwert der Sache und die Höhe der Flugkosten für die Klägerin ohne weiteres zumutbar.

Bei dieser Sachlage sind der Klägerin lediglich die Kosten einer fiktiven Bahnfahrt nebst Übernachtung zu erstatten (ebenso KG MDR 2001, 473). Diese Kosten belaufen sich - entsprechend den von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für den Verhandlungstermin beantragten Kosten - auf 45 € für die Übernachtung sowie auf 71,50 € für die Bahnfahrt, so dass insgesamt Reisekosten in Höhe von 116,50 € zu erstatten sind.



Ende der Entscheidung

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