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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: IX ZB 112/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 21 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 112/07

vom 21. Februar 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

am 21. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 21. Dezember 2006 beantragte die beteiligte Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, dass dieser als Gesellschafter und Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH eine Bürgschaft über 1 Mio. € übernommen habe, die nach Kreditkündigung gezogen worden sei. Der Schuldner habe ihr gegenüber schriftlich und mündlich erklärt, seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen zu können.

Durch Beschluss vom 23. April 2007 hat das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, der das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 26. April 2007 nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 9. Mai 2007 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 hat die beteiligte Gläubigerin mitgeteilt, dass der Schuldner ihr am selben Tag eine Höchstbetragsbürgschaft über 1 Mio. € zur Verfügung gestellt habe. Im Hinblick auf die Besicherung der Bürgschaftsforderung erkläre sie die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2007 hat das Insolvenzgericht die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Mit seiner am 15. Juni 2007 eingereichten Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts vom 23. sowie 26. April 2007.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vorliegt und der Schuldner durch die mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung nicht bessergestellt werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 104, 220, 221 f, 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 G) nicht, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213). Im vorliegenden Fall fehlt dieses Rechtsschutzinteresse, weil das Insolvenzgericht die Sicherungsmaßnahmen, deren Anordnung Gegenstand der Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 23. April 2007 und 26. April 2007 sowie der bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren, vor Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgehoben hat. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die mit dem Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Sicherungsmaßnahmen ist wegen der eingetretenen prozessualen Überholung ebenfalls ausgeschlossen.

Das Rechtsschutzinteresse muss in der Hauptsache bestehen. Liegt - wie hier - ein Fall prozessualer Überholung vor, kann es nicht aus der im Streitfall hilfsweise angestrebten Beseitigung einer für den Rechtsbeschwerdeführer ungünstigen Kostenentscheidung hergeleitet werden (vgl. § 4 InsO, § 99 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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