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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: IX ZB 113/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 113/02

vom

25. April 2002

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vézina

am 25. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere Beschwerde" gegen den der Schuldnerin am 8. Februar 2002 zugestellten Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 4. Februar 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. beim Bundesgerichtshof als dem Beschwerdegericht eingereicht und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Darauf wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin im einzelnen hingewiesen. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist das Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).

Beschwerdewert: 65.000 €

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