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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: IX ZB 113/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen - 10 T 41/08 - vom 2. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, welche Anforderungen an die Bejahung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht zu stellen sind, erfordert nicht die Aufstellung neuer Leitsätze zur Fortbildung des Rechts. Sie ist nach einhelliger Meinung dahin zu beantworten, dass sich das Insolvenzgericht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen eine persönliche Überzeugung zu verschaffen hat, die dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entspricht (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 5 Rn. 54; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 5 Rn. 19; Jaeger/Gerhardt, InsO § 5 Rn. 13; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 5 Rn. 5).

Dieses Beweismaß hat das Beschwerdegericht ersichtlich zugrunde gelegt. Seine Formulierung, es bestünden "hinreichende Anhaltspunkte" dafür, dass im Zeitpunkt der Antragstellung der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners im Bezirk des Amtsgerichts Göttingen und nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats lag, ist im Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht dahin zu verstehen, dass das Beschwerdegericht sich mit einem Grad von Wahrscheinlichkeit begnügen wollte, der unter der Schwelle der persönlichen Gewissheit des § 286 ZPO liegt. Eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist daher auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Begründung der Entscheidung setzt sich zwar nicht ausdrücklich mit dem Vortrag auseinander, der Schuldner sei auch Gesellschafter zweier Gesellschaften in Schleswig-Holstein und Präsident einer Aktiengesellschaft in der Schweiz. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Beschwerdegericht diese Umstände nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300).

Ob die Klärung der Frage der Zuständigkeit in Fällen, in denen der Schuldner mehreren Tätigkeiten als Gesellschafter an verschiedenen Orten nachgeht, grundsätzliche Bedeutung hat, kann offen bleiben. Sie betrifft, soweit vom Schuldner dargelegt, die örtliche und nicht die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Die Rechtsbeschwerde kann aber nicht darauf gestützt werden, dass das Insolvenzgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, wenn der Schuldner - wie hier - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 24/04, NZI 2005, 184; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 3 Rn. 32 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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