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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: IX ZB 114/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 114/06

vom 25. Januar 2007

in dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Insolvenzverwalter

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. Mai 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).

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