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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: IX ZB 115/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juli 2005
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. März 2005 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel vom 7. April 2005 ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im übrigen nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozeßkostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Solche hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Ende der Entscheidung
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