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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: IX ZB 118/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 7. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Im übrigen ist die Annahme der Klägerin, ein Darlehensgeber könne im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen vorzeitigen Ablösung des Darlehens keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn er die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt, unzutreffend.
Ende der Entscheidung
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