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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: IX ZB 118/08
Rechtsgebiete: InsO, InsVV
Vorschriften:
InsO § 6 | |
InsO § 7 | |
InsO § 63 Abs. 1 | |
InsO § 64 Abs. 3 | |
InsVV § 3 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.380 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob auf die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV Zuschläge nach § 3 InsVV gewährt werden können, ist jedenfalls für die Vergütung des Insolvenzverwalters bereits geklärt. Sie wird in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend bejaht (BGHZ 157, 282, 299 f ; BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976, 979 Rn. 29-31; LG Flensburg ZInsO 2006, 205 Rn. 9; AG Potsdam ZInsO 2006, 1262 Rn. 5 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 2 Rn. 51; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 343; ders. in HK-InsO, 5. Aufl. § 2 InsVV Rn. 7; HmbKomm-InsO/Büttner 3. Aufl. § 2 InsVV Rn. 21; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 2 InsVV Rn. 18; Blersch ZIP 2004, 2311, 2312). Ob die Frage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anders zu beantworten ist (so AG Potsdam ZInsO 2008, 314), ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
Die Auffassung des weiteren Beteiligten, das Beschwerdegericht habe bei der Bemessung des Zuschlags die Zeit, die er für die Ausarbeitung des Insolvenzplans habe aufwenden müssen, nicht genügend berücksichtigt, begründet ebenfalls nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier nicht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im konkreten Fall erforderlichen Aufwand für die Ausarbeitung des Insolvenzplans nach allgemeinen Kriterien bewertet. Eine Bemessung der Vergütung nach dem exakten Zeitaufwand ist dem System des § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO i.V.m. § 3 InsVV fremd. Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen (BGHZ 157, 282, 289 ; BGH, Beschl. v. 13. März 2008, aaO S. 977 Rn. 12).
Ende der Entscheidung
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