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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: IX ZB 12/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 12/02

vom

20. Juni 2002

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 20. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere Beschwerde" gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - des 25. Zivilsenats in Kassel - vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. fehlt, und auch darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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