Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: IX ZB 12/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2 | |
InsO § 13 Abs. 2 | |
InsO § 15 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Frage, ob ein Insolvenzantrag auch nach Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses noch zurückgenommen werden kann, lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Gemäß § 13 Abs. 2 InsO kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen werden. Dass der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtskräftig sein muss, folgt ebenfalls aus dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem der Eröffnungsbeschluss einerseits, die rechtskräftige Abweisung des Insolvenzantrags andererseits der Antragsrücknahme entgegenstehen. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 15 Abs. 2 InsO-E, dem heutigen § 13 Abs. 2 InsO, heißt es dazu (BT-Drucks. 12/2443, S. 113):
"Aus Absatz 2 geht hervor, dass der Antrag nach der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr zurückgenommen werden kann, auch nicht in der Zeit, in der die Verfahrenseröffnung noch nicht rechtskräftig ist. Im Interesse der Rechtssicherheit soll eine Verfahrenseröffnung mit ihren Wirkungen gegenüber Dritten durch eine Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden können."
Gegenteilige Auffassungen werden in Rechtsprechung und Literatur seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung folgerichtig nicht mehr vertreten (vgl. etwa OLG Celle ZIP 2000, 673, 675; LG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1627; LG Halle ZVI 2005, 39; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 40; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 13 Rn. 81; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 16). Die nicht veröffentlichte, sondern nur in einer Urteilsanmerkung mitgeteilte Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 25. Februar 2003 (5 T 763/02, EWiR 2003, 1255) erfordert keine klarstellende höchstrichterliche Entscheidung.
2. Die von der Rechtsbeschwerde weiter aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Forderung des antragstellenden "Amtsträgers" glaubhaft gemacht oder aber nachgewiesen werden muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493). Im Übrigen reicht eine Glaubhaftmachung aus. Das gilt auch für Forderungen öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686; Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, WM 2006, 332). Ob der - bestandskräftige - Bescheid des Hoheitsträgers "von Anfang an nichtig" ist, hat das Insolvenzgericht nicht zu prüfen, wie es auch sonst nicht seine Aufgabe ist, rechtlich und tatsächlich nicht zweifelsfreien Einwänden des Schuldners gegen eine vollstreckbar titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 254/05, z.V.b.). Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung vor, kann der Schuldner nur noch die Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes beantragen, wenn also gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt (§ 212 InsO).
3. Der bisher nicht beschiedene Antrag des Schuldners nach § 212 InsO ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen des § 212 InsO nicht erfüllt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Der Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.