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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: IX ZB 12/99
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO
Vorschriften:
AVAG § 17 Abs. 1 | |
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. April 1999
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 15. April 1999
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 1999 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 38.386 DM.
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde nach § 17 Abs. 1 AVAG nur statt, wenn gegen diese Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Das setzt - da das Oberlandesgericht hier die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat - voraus, daß der Wert der Beschwer 60.000 DM übersteigt (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. Gründe für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" liegen nicht vor, wenn das Oberlandesgericht den Inhalt des italienischen Urteilsausspruchs in einem anderen als dem von der Antragstellerin für richtig gehaltenen Sinne ausgelegt hat.
Hiernach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, daß die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (zu diesem Erfordernis vgl. Senatsbeschl. v. 25. November 1993 - IX ZB 78/93, NJW-RR 1994, 320).
Ende der Entscheidung
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