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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: IX ZB 120/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 120/03

vom

17. Juli 2003

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 17. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der vorgenannte Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 600 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger machte in seiner Eigenschaft als Treuhänder in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des L. M. gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend und unterlag in diesem Rechtsstreit. Auf den Antrag des Beklagten wurden dessen Kosten in Höhe von 1.159,10 € vom Amtsgericht Neuss mit Beschluß vom 15. April 2002 festgesetzt. Der Kläger legte dagegen sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, der Kostenfestsetzungsbeschluß hätte wegen Massearmut nicht ergehen dürfen. Der Einwand der angezeigten Masseunzulänglichkeit sei bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Die 19. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wies die Beschwerde durch Beschluß vom 25. Februar 2003 zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu.

Dem Kläger wurde durch Beschluß des Senats vom 15. Mai 2003 - IX ZA 10/03 - für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß des Landgerichts Düsseldorf Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Kläger, dem der Beschluß des Senats am 22. Mai 2003 zugestellt wurde, hat mit am selben Tage eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Mai 2003 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf eingelegt, diese begründet sowie beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zu gewähren.

II.

Dem Kläger ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden, nämlich wegen der Unzulänglichkeit der Masse, verhindert war, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO). Die versäumten Prozeßhandlungen sind innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält zwar keine förmlichen Rechtsbeschwerdeanträge. Es genügt aber gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, daß nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung eindeutig die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im ganzen begehrt wird.

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach erfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254).

IV.

Bei der Wertfestsetzung war zu berücksichtigen, daß der Kläger mit dem von ihm erhobenen Einwand der Masseunzulänglichkeit nicht den Kostenerstattungsanspruch als solchen bestreitet, sondern lediglich anstelle eines Vollstreckungstitels die bloße Feststellung seiner Zahlungspflicht erreichen will.

Ende der Entscheidung

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