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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: IX ZB 120/04
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 120/04

vom

23. Juni 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 14, vom 15. März 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis zu 300 €

Gründe:

Die vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie nach dem Gesetz nicht allgemein eröffnet ist. Insbesondere greift § 7 InsO nicht ein, denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft den Umfang von Gebührenerstattungsansprüchen und hat keine spezifisch insolvenzrechtlichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Da die Rechtsbeschwerde außerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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