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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: IX ZB 120/05
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Februar 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 22. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. März 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO statthaft und zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob nur der durch die unvollständigen Angaben betroffene Gläubiger hierauf einen Versagungsantrag stützen könne, wird in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ganz überwiegend verneint. Danach ist jeder Insolvenzgläubiger antragsberechtigt, der seine Forderung angemeldet hat, nicht etwa nur der im Einzelfall betroffene (vgl. OLG Celle ZInsO 2000, 456, 457; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Streck § 290 Rn. 2; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 290 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan § 290 Rn. 14; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 15; Pape, in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung § 17 Rn. 52; a.A. AG Mönchengladbach ZInsO 2001, 674, 676; AG Memmingen ZInsO 2004, 52 zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; FK-InsO/Ahrens § 290 Rn. 51).
Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO normiert Verhaltensweisen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise auf eine Unredlichkeit des Schuldners schließen lassen. Eine einengende Betrachtungsweise zu Gunsten des unredlichen Schuldners, wie sie die Rechtsbeschwerde vertritt, ist mit dem Normzweck nicht vereinbar. Die Bestimmung soll darauf hinwirken, dass der Schuldner die im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnisse sorgfältig erstellt und insbesondere seine Gläubiger richtig und vollständig angibt (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302, S. 187 f zu § 346e).
2. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung könnte allenfalls sein, ob die unrichtigen Schuldnerangaben von vorneherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1842; Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641). Dies hat das Landgericht nach Würdigung des zu entscheidenden Einzelfalles zutreffend verneint. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens des Schuldners als grob fahrlässig.
Ende der Entscheidung
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