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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: IX ZB 121/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 233 Ff | |
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill
am 4. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 121.866,42 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Verweigerung der Wiedereinsetzung auf zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt: die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO sowie ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist. Der Beklagte könnte eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts daher nur erreichen, wenn er aufzuzeigen vermöchte, daß hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Ob dies zutrifft, soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht beachtet, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn aus dem Angriff der Rechtsbeschwerde gegen die zweite Begründung des Berufungsgerichts ergibt sich kein Zulassungsgrund. In diesem Teil befindet sich der angefochtene Beschluß in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung; über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehende Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung stellen sich nicht.
1. Der Beklagte hat am 7. Oktober 2002 für den Fall der nicht rechtzeitigen Entscheidung über den Aussetzungsantrag eine Verlängerung der an diesem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um mindestens einen Monat beantragt. Da das Berufungsgericht über den Fristverlängerungsantrag noch nicht entschieden hatte, hätte der Beklagte diesen von ihm selbst beantragten Verlängerungszeitraum beachten und die Begründung bis spätestens 7. November 2002 einreichen müssen. Da er dies nicht getan hat, trifft ihn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verschulden an der Versäumung der Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1993 - LwZR 2/93, NJW 1994, 55, 56; v. 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).
2. Dies ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil der Beklagte am 7. November 2002 einen weiteren Verlängerungsantrag bis zum 30. November 2002 gestellt hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt in aller Regel lediglich darauf vertrauen, daß einem ordnungsgemäß begründeten ersten Verlängerungsantrag stattgegeben wird (BGH, Beschl. v. 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430 m.w.N.). Ob ein solches Vertrauen auch bei einem zweiten Verlängerungsantrag gerechtfertigt sein kann, hat der Bundesgerichtshof für das frühere Recht nicht allgemein beantwortet, jedoch grundsätzlich in Zweifel gezogen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948), nach den besonderen Umständen des jeweiligen Sachverhalts entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; v. 6. November 2001 - XI ZB 14/01, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 22) und bisher nur in einem Falle, in dem der Rechtsanwalt trotz mehrfacher Erinnerung erst mit beträchtlicher Verspätung Akteneinsicht erhalten hatte, bejaht (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2000, aaO). Danach kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt nach den Gegebenheiten des Einzelfalls eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten durfte.
Die zur Entscheidung stehende Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; denn nach der nunmehr geltenden Vorschrift des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kommt eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Zustimmung rechtsmißbräuchlich versagt wird, ist hier nicht zu entscheiden; denn einen entsprechenden Sachverhalt hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der Gegner war bereits mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 dem Aussetzungsantrag entgegengetreten und hatte auf eine beschleunigte Erledigung des Verfahrens gedrungen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten war trotz der Beschlagnahme seiner Handakten durch die Staatsanwaltschaft ohne weiteres in der Lage, die Berufung nach Auswertung der Gerichtsakten rechtzeitig ordnungsgemäß zu begründen. Bei dieser Sachlage hatte er keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, der Gegner werde einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründung zustimmen.
Ende der Entscheidung
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